Umzug mit dem Kind.
Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt oder wird ihre Ehe geschieden, kann jede Partei beantragen, ihr die alleinige elterliche Sorge oder einzelne Ausschnitte zu übertragen, wenn die Voraussetzungen nach § 1671 II BGB erfüllt sind (vgl. § 1672 BGB für nichteheliche Eltern nach Sorgeerklärung). Andernfalls üben beide ihre Befugnisse für ihre Kinder weiterhin gemeinsam in Absprache und in gegenseitiger Verantwortung aus.
Bei Entscheidungen in Angelegenheiten, „deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist“, ist das Einverständnis erforderlich. Ein Elternteil kann also nicht ohne die Mitwirkung des anderen handeln und die notwendigen Entscheidungen treffen. Nur für „Angelegenheiten des täglichen Lebens“, also „in der Regel für solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben“, hat der Elternteil, bei dem sich „das Kind mit Einwilligung des anderen ... oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält“, die Befugnis, ohne Rücksprache tätig zu werden und die Dinge zu regeln. Dabei ist der Maßstab objektiv, aber mitgeprägt durch die individuellen Verhältnisse der Beteiligten. Zur Alltagssorge zählt, was „im täglichen Leben der Familie anfällt“, also die Anmeldung zu Schulkursen, Essensfragen, bei kleineren Kindern Schlafzeiten und die „Routineerlaubnis zur Freizeitgestaltung“.
Jeder Umzug verändert die Lebenssituation des Kindes. Bisherige Freunde sind nun zumindest schwerer erreichbar. Oft ist ein Schulwechsel notwendig. Auch sonst ist die neue Umgebung fremd. Besuchsbefugnisse des Elternteils, der das Kind nicht alltäglich versorgt, werden zumindest erschwert. Deshalb „darf“ die Mutter – meist versorgt sie immer noch die (vor allem kleineren) Kinder – nicht allein entscheiden. Selbst bei einem Umzug im selben Haus oder in die Nachbarschaft bzw. auf die gegenüberliegende Straßenseite kann der Vater wesentliche Einwände haben, die Berücksichtigung finden und geprüft werden müssen. Über diese kann sich die Mutter nicht ohne Weiteres hinwegsetzen.
Deshalb muss sie gerichtliche Anträge stellen, um ihre Pläne gegen die Vorstellungen des Kindesvaters durchsetzen zu können. Überzeugt die Mutter den zuständigen Richter von ihren Gründen und kann sie klarmachen, dass sie die Interessen des Kindes berücksichtigt, wird er ihr die Entscheidungsbefugnis übertragen, damit sie tätig werden kann.
Im Einzelnen spielen dabei folgende Aspekte eine Rolle:
Wie sind die Auswirkungen des Umzugs für das Kind? Kann der Antragsgegner weiterhin ohne nennenswerte Beeinträchtigungen seine Umgangsbefugnisse ausüben? Welche Gründe sind für die Mutter wesentlich? Nimmt sie die gebotene Rücksicht?
Kann der Vater die persönliche Versorgung des Kindes nicht sicherstellen, wird er die Absichten der Mutter nicht verhindern können. Jedenfalls kann er nicht verlangen, dass sie ihre Lebenspläne an seinen Vorstellungen ausrichtet und einen von ihr geplanten und für wichtig gehaltenen Umzug verschiebt oder unterlässt, um ihm ungestörten Kontakt mit dem Kind jederzeit zu „ermöglichen“. Bleibt der Aufenthalt des Kindes zwischen den Eltern streitig, reicht die (beantragte) Entscheidung des Gerichts nach nicht aus, da sie nur die Entscheidungsbefugnis gerade für den Umzug auf einen Teil übertragen kann. Deshalb muss nach Klarstellung beim Antrag auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind neu geregelt und auf den Antragsteller (meist: die Mutter) übertragen werden.
Zieht ein Elternteil eigenmächtig, also ohne Zustimmung des anderen und ohne gerichtliche Entscheidung mit den Kindern um, handelt er rechtswidrig. Auf Antrag ist die Sache dann beim Gericht des bisherigen Wohnortes zu entscheiden, denn mit dem (schlichten) tatsächlichen Wechsel des Wohnortes hat sich der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes (noch) nicht verändert (Kindschaftssache, § 152 II FamFG bzw. Ehesache, § 122 I und II FamFG). Ist das Haager Kindesentführungsabkommen (HKÜ) anwendbar, also unter den jeweiligen Mitgliedstaaten, kann der verletzte Elternteil (meist der Vater; dazu Finger, FamRBint 2009, 34) Rückführungsanträge stellen, denn der andere hat in seine (Mit-)Sorgerechte eingegriffen, wobei die (spätere) endgültige Regelung der elterlichen Sorge insoweit keine Rolle spielt (Ausnahmen bei besonderer Gefährdung des Kindes, Art. 13 HKÜ). Kurze Entfernungen bleiben bedeutungslos; maßgeblich ist allein, dass der Entführer eine (internationale) Grenze über‐ schreitet (dazu BG(ch), FAMPRA.ch 2008, 439, Basel/Land – Elsass: Kindesentführung).
Streiten die Eltern über den „tatsächlichen“ Verbleib des Kindes, sollte, wenn eine gerichtliche Entscheidung er‐ geht, zumindest für die Trennungszeit bzw. die erste Zeit nach der Scheidung auch festgelegt werden, dass der Elternteil, der über den Aufenthalt des Kindes bestimmt, nicht ohne Zustimmung des anderen mit dem Kind um‐ ziehen darf (nicht weiter als ... km von F., bis nach X., nicht nach Z./Ausland; vgl. OLG Koblenz, FamRBint 2008, 5 m. Bericht Stößer, FamRBint 2008, 37). Bei ihren Absprachen sollten die Eltern gleichfalls darauf achten, keine vollendeten Tatsachen zu schaffen; will sich ein Elternteil von den Absprachen wieder lösen, und das kann er, wird so aber das bis dahin „erlaubte“ Verhalten des anderen nicht „widerrechtlich“ und der vereinbarte Umzug nicht zur Kindesentführung. Anders ist aber zu entscheiden, wenn beide festlegen, dass ihre jetzige Regelung vorläufig sein soll, so dass der Elternteil, der mit dem Kind umzieht, zurückkommen muss, damit die elterliche Sorge dann endgültig geregelt werden kann. Bei längeren Aufenthalten bleiben aber auch diese Einschränkungen wirkungslos; Gerichtsstandsvereinbarungen, und darum handelt es sich dann in der Sache, sind für Kindschaftssachen unstatthaft.
Gerne berate und vertrete ich Sie! Ihre Pervin Pelit-Saran
Comments