Aufsichtspflicht und Haftung in Sportvereinen.
Liebe Eltern und Kinder, viele Kinder sind Mitglied in einem Sportverein, um ihren Lieblingssportarten nachzugehen. In diesem Zusammenhang stellt sich oft die wichtige Frage hinsichtlich der Aufsichtspflicht im Sportverein. Denn diese ist ein ernstes und heikles Thema bei der Betreuung von Minderjährigen. Wer haftet im Ernstfall? Der folgende Artikel soll darüber aufklären.
Eltern haben laut Bürgerlichem Gesetzbuch die Pflicht, ihre Kinder zu pflegen, zu erziehen und zu beaufsichtigen. Die Erziehung verantwortungsbewusster Eltern bewegt sich zwischen Kontrolle und Loslassen, zwischen Aufsichtspflicht und der Selbstständigkeit des Nachwuchses. Und dann sind da die Zeiten, in denen Eltern ihre Kinder mitsamt der Aufsichtspflicht in fremde Hände abgeben, wie z. B. beim Vereinssport.
Im Fall von Sportvereinen ist es so, dass die Eltern ihre Aufsichtspflicht für Kinder und Jugendliche an den Verein übertragen. Die Aufsichtspflicht beginnt immer zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verein die Verantwortung für die Kinder und Jugendlichen übernimmt und sie endet, wenn die Kinder und Jugendlichen diesen Verantwortungsbereich des Vereins wieder verlassen. Mit den Eltern getroffene Vereinbarungen sind hier ebenfalls zu berücksichtigen. Die Verantwortung liegt grundsätzlich beim Verein. Dieser hat sicherzustellen, dass die Aufsichtspflicht durch Trainer gewährleistet ist und für entsprechendes Personal zu sorgen.
Die Trainer und Übungsleiter sollten, um ihrer Aufsichtspflicht nachzukommen, beobachten, überwachen, belehren und aufklären. Es kommt dabei immer auf das Alter, die Kenntnisse und die Fähigkeiten der Kinder und Jugendlichen an. Konkret bedeutet das, dass die Gruppe weiß, wie sie sich verhalten soll, wenn der Übungsleiter kurz abwesend ist, möglicherweise nur, um die Toilette aufzusuchen.
Für den Hin- und Rückweg zum Training sind dagegen nicht die Trainer verantwortlich. Dies liegt im Aufgabenbereich der Eltern, sofern nichts anderes explizit vereinbart ist. In der Regel endet die Aufsichtspflicht für die Trainer, wenn die letzten Kinder und Jugendlichen nach dem Training abgeholt werden oder wie üblich selbstständig nach Hause gehen. Aber auch hier gibt es besondere Ausnahmen: Wenn ein Kind, welches normalerweise immer abgeholt wird auf den Elternteil wartet und dieses nicht erscheint, können Trainer nicht einfach nach Hause gehen, sondern müssen handeln. Das Kind kann nicht alleine an der Sporthalle zurückgelassen werden.
In dem Fall, wenn die Aufsichtsperson nicht rechtzeitig oder gar nicht zum Training oder Spiel kommt, kann der Verein haftbar gemacht werden. Die Aufsichtsperson hat die Aufsichtspflicht verletzt. Man hätte eine andere Person beauftragen müssen, die Aufsicht zu übernehmen.
Wenn ein Kind verletzt wird, etwas beschädigt oder einen Dritten schädigt, geht man aber erst einmal davon aus, dass der Aufsichtspflichtige seine Aufsichtspflicht verletzt hat und für den Schaden verantwortlich ist. Dieser muss dann beweisen, dass dem nicht so ist oder der Schaden auch bei ausreichender Beaufsichtigung und ständiger Belehrung entstanden wäre.
Der Deckungsumfang der Sport-Haftpflichtversicherung schützt Übungsleitende oder Trainer vor Ansprüchen Dritter.
Auch Minderjährige können ihren Fähigkeiten entsprechend in der sportlichen und pädagogischen Kinder- und Jugendbetreuung eines Vereins eingesetzt werden und als Übungsleiter, Trainer, Betreuer oder Helfer Aufsicht führen. In diesem Fall müssen deren Eltern diesem Engagement ihrer Kinder zustimmen. Ein schriftliches Einverständnis kann Sicherheit geben, ist aber nicht zwingend erforderlich. Minderjährige Aufsichtspersonen sollten ältere, erfahrene Ansprechpartner haben, die sie kontinuierlich begleiten und pädagogisch beraten.
Ihre Pervin Pelit-Saran