Unsere Beratungsgebühren
Professionale und kompetente Rechtsberatung ist nicht kostenlos.Ihre Rechtsanwältin bieten ihren Kunden die Beratungsleistungen nicht kostenlos an. Auch augenscheinlich kurze, anscheinend einfache Sachverhalte sind fallspezifisch und müssen sorgsam recherchiert und bearbeitet werden. Wir müssen diesen Punkt zwingend beachten, es gibt keinen Weg daran vorbei, so nett, kreativ, oder kurz Sie auch anfragen.
Eine transparente Preisstruktur ist für Ihre Anwältin wichtig. Falls Ihnen doch etwas unklar sein sollte, zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns.
Ihre Rechtsanwältin verfügt über ein besonderes spezialisiertes Fachwissen, welches sie sich durch ein jahrelanges Studium mit zwei Staatsexamen und praktische Berufserfahrung erworben hat. Rechtssuchende suchen sie wegen dieser Kenntnisse auf. Der Rechtssuchende erwartet eine verbindliche und richtige Rechtsauskunft, auf die er sich verlassen kann.
Angebote auf kostenlose Erstberatung oder zu Dumpingpreisen sind daher meist nicht mehr als Lockangebote mit dem Ziel, ergänzend eine kostenpflichtige Leistung zu verkaufen.
Honorar
Erstberatung für Privatkunden
Erstberatung bedeutet, dass sich der Mandant wegen des den Rat oder die Auskunft betreffenden Gegenstandes erstmalig an den Rechtsanwalt wendet. Die Erstberatung umfasst eine "Einstiegsberatung" als pauschale, überschlägige Beratung. Für die Beratung ist ein Honorar zwischen Rechtsanwalt und Kunden fällig. Dieses erstes Beratungsgespräch, in dem Sie Ihr Problem darstellen und mögliche Lösungswege besprechen, kostet Sie bei uns 297,50 Euro. Das RVG deckelt die Kosten einer Erstberatung verbraucherfreundlich, sodass Kunden keine Überraschungen bei den Kosten befürchten müssen.
Unter den Begriff des ersten Beratungsgesprächs fällt nicht nur ein persönliches Gespräch, sondern auch ein Telefongespräch oder die Beantwortung einer E-Mail-Anfrage. Die Erstberatungsgebühr entsteht immer dann, wenn sich der Anwalt einmalig mit Ihrer Frage beschäftigt und konkrete Auskünfte gibt. Der Anwalt muss sich hierfür nicht erst sachkundig machen oder eine schriftliche Stellungnahme abgeben. Eine generelle Einstiegsberatung, das heißt die Beantwortung konkreter Fragen allgemeiner Art oder eine Empfehlung zu einem konkreten Verhalten sind ausreichend.
Wird der Anwalt über das Erstberatungsgespräch hinaus weiter für Sie tätig, findet also Schriftverkehr mit Dritten statt, fertigt er Kopien an oder überprüft Unterlagen, so fallen hierfür weitere Gebühren an oder es wird eine individuelle Vergütungsvereinbarung abgesprochen und abgerechnet. Diese weiteren Tätigkeiten sind nicht von der Erstberatungsgebühr umfasst. Allerdings wird die Erstberatungsgebühr auf die weiteren Gebühren angerechnet, sofern nichts anderes vereinbart wird.
€297,50 (inkl. Steuern) pauschal
Honorar für außergerichtliche Tätigkeit
Im Falle einer außergerichtlichen Beratung, die nichts mit Gerichtsverfahren zu tun haben und bei denen der Anwalt keinen Kontakt zu Dritten (beispielsweise Ihrem Gegner) hat, müssen Sie mit dem Anwalt das Honorar vereinbaren. Die Kosten einer außergerichtlichen Tätigkeit bestimmen sich regelmäßig nach dem Wert des Streitgegenstandes.
Je nach Einzelfall kann auch ein Honorar auf Stundenbasis oder ein Pauschalhonorar vereinbart werden. Dies ist vor allem in Kindesangelegenheiten (Sorgerecht, Umgangsrecht, etc.) sowie in komplexen Scheidungsverfahren nebst Folgesachen üblich und z.T. notwendig.
Die Höhe unseres Stundensatzes hängt von Ihrer konkreten Angelegenheit ab. Maßgeblich sind die Schwierigkeit Ihrer Angelegenheit, das für Sie mit der Angelegenheit verbundene wirtschaftliche Interesse und die mit Ihrer Interessenwahrnehmung verbundenen Haftungsrisiken für unsere Kanzlei. Unsere Stundensätze liegen zwischen EURO 250,00 und EURO 350,00 zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer und Nebenkosten nach dem RVG.
Sofern Sie unsere Kanzlei erstmalig beauftragen, können wir Sie vor Beginn unserer Tätigkeit um einen Kostenvorschuss bitten.
Sofern Ihre Angelegenheit nicht ausschließlich in Friedrichsdorf bearbeitet werden kann, fallen bei einer Vertretung durch uns Reisekosten an, die bei der Beauftragung von Kollegen vor Ort für Sie nicht anfallen.
Honorar für gerichtliche Vertretung
Im Zivilverfahren geht es um Privatrechtliche (zum Beispiel Vertragliche) Ansprüche, die zwischen Privatpersonen, Unternehmen und Organisationen strittig sind. Die Anwaltskosten werden in diesem Fall aus der "Gebühr", multipliziert mit dem "Gebührensatz" errechnet.
Gebühr
Die einfache Gebühr ist ein fester Wert in Euro. Die Grundlage für die Kosten ist der Gegenstandswert des Verfahrens - der wirtschaftliche Gegenwert der Sache, um die gestritten wird. Je größer dieser Wert, desto höher die Gebühr. Das heißt, Sie müssen vorerst wissen, wie hoch der Gegenstandswert in Ihrem Fall ist. Wenn Sie über eine konkrete Geldsumme (zum Beispiel eine Handwerkerrechnung) streiten, entspricht der Gegenstandswert dieser Summe. In Fällen, in denen es nicht um Geld geht (zum Beispiel Ehescheidung, Kündigung, Vertragsgestaltung, Baugenehmigung), ist der Gegenstandswert den besonderen gesetzlichen Regelungen oder Richtwerten zu entnehmen. Mithilfe des Gegenstandswerts können Sie die Höhe der einfachen Gebühr aus der Gebührentabelle ablesen. Im Gerichtsverfahren legt das Gericht den endgültigen Gegenstandswert fest.
Gebührensatz
Der Gebührensatz ist der Faktor, mit dem die einfache Gebühr multipliziert wird. Diese ist abhängig von der Art der Tätigkeit des Anwalts. Für jede Aufgabe (zum Beispiel Termine oder Verfahrensvorbereitung) ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ein Gebührensatz festgelegt.
In einem durchschnittlichen Zivilverfahren fallen folgende Anwaltskosten an:
Die so genannten Verfahrensgebühr für das Betreiben der Angelegenheit (einschließlich Besprechung und Beratung, Ausarbeitung der Klageschrift oder Klageerwiderung), die Terminsgebühr für die Vertretung in der Gerichtsverhandlung oder bei anderen Terminen sowie die Einigungsgebühr für die Mitwirkung bei Abschluss eines Vergleichs.
Sollte Ihr Anwalt Sie vor dem Gerichtsverfahren außergerichtlich in derselben Sache beraten oder vertreten haben, werden diese Kosten zur Hälfte angerechnet.
Neben den jeweiligen Gebühren erhält der Anwalt für seine Auslagen (Porto, Telefon, Kopierkosten, Reisekosten) eine Auslagenpauschale. Zudem muss die jeweilige Mehrwertsteuer berechnet werden, die an das Finanzamt abgeführt wird.
In anderen Gerichtsverfahren (zum Beispiel Verfahren vor dem Straf- oder Sozialgericht) gibt es keinen Gegenstandswert, nach dem die Anwaltsgebühr berechnet werden kann. Dafür sind hier vom Gesetzgeber für einzelne Tätigkeiten (zum Beispiel Einarbeitung, Wahrnehmung von Terminen, Teilnahme am Verfahren) feste Gebührenbeträge oder Mindest- und Höchstgrenzen in Euro genannt.
Wichtig zu wissen!
Zu den eigenen Anwaltskosten kommen im gerichtlichen Verfahren die Gerichtsgebühren sowie gegebenenfalls die Anwaltskosten der Gegenseite hinzu. Derjenige, der den Prozess verliert, muss die gesamten Kosten übernehmen. Das Risiko ist beachtlich. Lassen Sie sich vor einer Klage deswegen von Ihrem Anwalt darüber aufklären, mit welche Kosten Sie zu rechnen haben.
Exkurs
Die Höhe von Anwaltshonoraren ist für die meisten unüberschaubar. Das liegt vor allem am komplexen Gebührenrecht, das für Außenstehende unübersichtlich erscheint. Ihre Rechtsanwältin stellt Ihnen hier die Grundprinzipien dar, damit Sie das Zustandekommen des Anwaltshonorars nachvollziehen können.
Sie sollten das Anwaltshonorar nicht mit dem Gewinn des Anwalts vertauschen. Ein Ratsuchender kann nicht erwarten, dass eine Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt, der von der Beratung resp. Vertretung von Mandanten lebt, kostenlos berät. Sie muss vom Honorar seine Mitarbeiter, die Miete, Sozialversicherungen und alle übrigen Kosten für ihr Büro und Lebensunterhalt bezahlen sowie ihre Haftpflichtversicherung, die Ihnen Sicherheit im Falle eines Anwaltsfehlers gibt. Wer für seine professionelle Beratung seinen Lohn erhält, wird objektiv beraten, um die Kunden vor unnötigen weiteren Kosten zu bewahren. Außerdem ist ein guter Anwalt immer "sein Geld wert sein". Sei es, dass er dem Kunde zum gewünschten Erfolg verhilft oder durch rechtzeitige und kompetente Beratung den Kunden vor teuren Auseinandersetzungen resp. Prozessen bewahrt.
Es ist ratsam bei langwierigen Rechtsstreitigkeiten oder Beratungsverhältnissen, mit dem Anwalt Zwischenabrechnungen zu beschließen. Damit behalten Sie die Kosten im Überblick.
Grundsätzlich richten sich die anwaltlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Danach sind die Tätigkeiten eines Rechtsanwalts vergütungspflichtig. Das RVG ist für jeden Rechtsanwalt verbindlich. Ein Vergütungsanspruch entsteht unmittelbar mit Aufnahme der anwaltlichen Tätigkeit. Die Erteilung eines Rates (Erstberatung) kann der Rechtsanwalt beispielsweise sofort nach der Beratung abrechnen. Er ist nicht verpflichtet, in Vorleistung zu treten und kann bei umfangreicheren Tätigkeiten nach § 9 RVG einen angemessenen Vorschuss verlangen. Welche Gebühren anfallen, ob eine Vorleistung notwendig ist und ob eine Ratenzahlung vereinbart werden kann, klärt Sie gerne beim ersten Beratungsgespräch. Das RVG sieht verschiedene Arten von Gebühren für definierte anwaltliche Tätigkeiten vor. Die anwaltliche Tätigkeit lässt sich grob in Tätigkeiten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und in gerichtliche Auseinandersetzungen gliedern. Das heißt, Sie müssen zwischen dem Honorar für die außergerichtliche Beratung, dem Honorar für die außergerichtliche Vertretung sowie für die gerichtliche Vertretung unterscheiden.
Fragen Sie Ihre Rechtsanwältin gleich zu Beginn einer Beratung nach den voraussichtlichen Kosten. Das ist für Sie ein Stück Sicherheit.
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