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AutorenbildPervin Pelit-Saran

Mutterschaftsgeld – Das steht Ihnen vor und nach der Geburt zu

Aktualisiert: 19. Okt. 2023


Mutterschaftsgeld

Das Mutterschaftsgeld ist eine finanzielle Absicherung und Gehaltsersatzleistung für Frauen, die im finalen Stadium ihrer Schwangerschaft in den Mutterschutz gehen. Dies ist eine wichtige Leistung, die Frauen kurz vor und nach der Geburt entlasten soll. Der folgende Aufsatz gibt Ihnen alle wichtigen Informationen an die Hand. Das steht Ihnen vor und nach der Geburt zu. Ob und wie viel Mutterschaftsgeld Sie erhalten, hängt im Wesentlichen davon ab, in was für einem Arbeitsverhältnis Sie in der Zeit Ihrer Schwangerschaft stehen, wie Sie krankenversichert sind und ob Sie sich in den Mutterschutzfristen befinden oder nicht. Die Mutterschutzfristen beginnen grundsätzlich 6 Wochen vor Geburt und enden 8 Wochen nach Geburt. Während der Mutterschutzfrist erhalten Sie Mutterschaftsgeld Ihrer Krankenkasse, wenn Sie gesetzlich versichert sind. Sofern Sie privat krankenversichert sind oder bei einer gesetzlichen Krankenkasse familienversichert sind, erhalten Sie Mutterschaftsgeld des Bundesamtes für Soziale Sicherung. Einen Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld bekommen Sie, wenn Ihr durchschnittlicher Nettolohn pro Tag höher als 13,00 EUR ist. Vor und nach der Mutterschutzfrist können Sie Mutterschutzlohn erhalten, wenn Sie nicht arbeiten dürfen, z. B. wegen eines ärztlichen Beschäftigungsverbotes. Die Höhe Ihres Mutterschaftsgeldes der Krankenkasse richtet sich nach Ihrem durchschnittlichen Nettolohn der letzten drei Monate, aber maximal 13 Euro pro Tag. Der Durchschnitt wird aus den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn Ihrer Mutterschutzfristen berechnet. Den Antrag für das Mutterschaftsgeld stellen Sie bei Ihrer Krankenkasse. Dafür benötigen Sie die Bescheinigung mit dem voraussichtlichen Tag der Geburt Ihres Arztes, Ihrer Ärztin oder Hebamme. Damit Sie rechtzeitig Ihr Mutterschaftsgeld erhalten, sollten Sie den Antrag stellen, sobald Sie diese Bescheinigung bekommen haben. Sobald Ihr Baby geboren wurde, müssen Sie die Geburtsurkunde zur Fortzahlung des Mutterschaftsgelds an Ihre Krankenversicherung schicken. Waren Sie vor dem Beginn der Schutzfrist sozialversicherungspflichtig beschäftigt, bleiben Sie während der Zeit des Anspruchs auf oder des Bezugs von Mutterschaftsgeld in der gesetzlichen Krankenversicherung kraft Gesetzes versichert. Beiträge für das Mutterschaftsgeld haben Sie nicht zu entrichten. Sind Sie zu Beginn der sechswöchigen Schutzfrist vor der Entbindung nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, sondern privat oder bei einer gesetzlichen Krankenkasse familienversichert, erhalten Sie unter bestimmten Voraussetzungen Mutterschaftsgeld des Bundesamtes für Soziale Sicherung. Haben Sie eine studentische Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld abgeschlossen, bekommen Sie nur Mutterschaftsgeld, wenn Sie neben Ihrem Studium einen Nebenjob ausüben. Wenn Sie zu Beginn des Mutterschutzes arbeitslos sind und Arbeitslosengeld beziehen, erhalten Sie Mutterschaftsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes von der Krankenkasse. Die Arbeitsagentur ist nicht mehr für Sie zuständig. Um den Arbeitgeberzuschuss zu erhalten, wenn Sie schwanger mit Ihrem zweiten Kind sind und die Elternzeit Ihres ersten in den Mutterschutz fällt, müssen Sie Teilzeit arbeiten. Ihr Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeberzuschuss werden dazu aus dem Einkommen, das Sie aus Ihrer Teilzeitarbeit haben, berechnet. Wenn Ihre Elternzeit vor der Mutterschutzfrist endet, weil Sie sie z. B. vorzeitig beendet haben, lebt automatisch Ihr Arbeitsverhältnis wieder auf und damit auch die mutterschutzrechtlichen Pflichten Ihres Arbeitgebers. Das heißt, dass Sie von Ihrem Arbeitgeber den Arbeitgeberzuschuss während der Schutzfristen gezahlt bekommen.


Gerne berate und vertrete ich Sie! Ihre Pervin Pelit-Saran

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