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Adoption oder Pflege?


Pflege oder Adoption

Adoption oder Pflege? Immer wieder kommt die Frage auf, was der Unterschied zwischen Adoptiv- und Pflegekindern ist. Der folgende Beitrag soll eine Überblick geben, welche Voraussetzungen für eine Adoption benötigt werden und welche Punkte den Unterschied zur Pflege eines Kindes ausmachen.

 

Eine Adoption ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis entsteht gemäß §1741 Abs. 1 S 1 BGB. Der Angenommene wird rechtlich voll in die Adoptivfamilie eingegliedert; die bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse erlöschen (sog. Voll-Adoption).

 

Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen. Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich gemäß § 1741 Abs.2 BGB annehmen. Ein Ehegatte kann auch ein Kind des anderen Ehegatten allein annehmen. Der Annehmende muss unbeschränkt geschäftsfähig und mindestens 25 Jahre alt sein, bei annehmenden Ehepaaren der andere Ehegatte nach § 1743 BGB jmindestens 21 Jahre. Kinderlosigkeit des Annehmenden wird nicht mehr vorausgesetzt, ebenso wenig Minderjährigkeit des Kindes. Die Vermittlung von Adoptionen ist nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) den Jugendämtern und den freien Wohlfahrtsverbänden gestattet.

 

Die Adoption bedarf der Einwilligung des Kindes und ggf. der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Ist das Kind geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt, so kann nur der gesetzliche Vertreter die Einwilligung nach § 1746 BGB erteilen. Die Adoption bedarf ferner der Einwilligung der Eltern des Kindes. Sie kann erst erteilt werden, wenn das Kind 8 Wochen alt ist.

 

Die verweigerte Einwilligung des Vormunds oder Pflegers kann das Familiengericht beim Fehlen eines triftigen Grundes ersetzen, die Einwilligung eines Elternteils nur bei erheblicher Pflichtverletzung oder Interesselosigkeit gegenüber dem Kind.

 

Die Adoption wird auf Antrag des Annehmenden vom Familiengericht ausgesprochen. Sie setzt i. d. R. voraus, dass der Annehmende das Kind eine angemessene Zeit in Pflege gehabt hat.

 

Bei Adoption durch ein Ehepaar (oder Adoption eines Kindes des anderen Ehegatten) erlangt das Kind die volle rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten, sonst die eines Kindes des Annehmenden. Das minderjährige Kind untersteht also der elterlichen Sorge. Es entstehen gegenseitige Ansprüche aus dem Erbrecht und Unterhaltspflichten. Der Adoptierte erhält den Wohnsitz des Annehmenden der minderjährige Adoptierte auch dessen Staatsangehörigkeit.

 

Die Wirkungen der Adoption erstrecken sich auf die Abkömmlinge des Kindes. Das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten (z. B. Erbrecht, Unterhaltsansprüche) erlöschen grundsätzlich.

Eine In-Pflegenahme ist einfacher umzusetzen als eine Adoption. So können Alleinerziehende, gleichgeschlechtliche Paare oder unverheiratete Paare, die durchaus auch älter als 40 Jahre sein dürfen, ein Pflegekind bereits nach durchschnittlich 9 Monaten bei sich aufnehmen. Sie werden vom freien Träger bzw. dem Jugendamt beraten und erhalten eine finanzielle Unterstützung.

 

Ein Pflegekind bleibt rechtlich gesehen das Kind seiner Eltern, lebt aber in einer Pflegefamilie. Es hat zwei Familien, denen es sich verbunden fühlt. Können die Eltern die elterliche Sorge nicht mehr ausüben, wird sie ganz oder teilweise einem Vormund übertragen.

 

Pflegekinder leben auf Dauer, d. h. bis zum 18. Geburtstag, oder zeitlich befristet in einer Familie. Die Einbeziehung der Herkunftsfamilie ist fester Bestandteil der Hilfeplanung. In der Regel finden Kontakte zum Kind, zur Pflegefamilie und zum Jugendamt statt.

 

 

Gerne stehe ich Ihnen für Fragen beratend zur Seite.

 

 

Ihre Pervin Pelit-Saran


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