Grundvoraussetzung der Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge.
Eine Partnerschaft entwickelt sich manchmal anders als ursprünglich erwartet und wird deshalb beendet. Elternschaft besteht jedoch ein Leben lang fort - daran sollte bei allen Sorgerechts- und Umgangsstreitigkeiten gedacht werden.
Bereits vor Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetz (KindRG) bestand ein so gut wie einhelliger Konsens darüber, dass objektive Kooperationsfähigkeit und subjektive Kooperationsbereitschaft unverzichtbare Voraussetzungen für eine dem Kindeswohl entsprechende Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach Trennung und Scheidung der Eltern sind. Auch gemäß § 1671 Abs. 1 BGB neue Fassung gibt es unter dem maßgebenden Aspekt des Kindeswohls keinen rechtlichen und keinen sachlichen Grund, davon abzuweichen. Denn „gemeinsame“ elterliche Sorge ist wesentlich ein von den Eltern gewolltes und gelebtes Zusammenwirken zur Erziehung und Pflege des Kindes.
Dabei liegt das Hauptgewicht auf dem Willen der Eltern zur künftigen Gemeinsamkeit der Erziehungsverantwortung trotz der (im Falle der Scheidung) endgültigen rechtlichen und meist auch tatsächlichen Trennung ihrer Beziehungen untereinander. Dies setzt die Fähigkeit zu kooperativem Verhalten gerade in Bezug auf das Kind voraus, wozu man folgende Merkmale rechnen muss: vor allem die Fähigkeit und die Bereitschaft zur Kommunikation mit dem anderen Elternteil; ferner die Fähigkeit, persönliche Interessen und Differenzen übergehen und sich nur auf das Kindeswohl konzentrieren zu können; die Respektierung des anderen Elternteils als Erzieher und als einer der Bindungspartner des Kindes; Toleranz, Flexibilität und damit Kompromissfähigkeit; die Fähigkeit, sich ohne Einschaltung von Rechtsanwälten zumindest im Wesentlichen darüber zu einigen, wie der künftige Barunterhalt für das Kind aufgebracht werden soll, wo das Kind seinen Lebensmittelpunkt haben soll, dass und wie die Gesundheitsvorsorge betrieben werden soll, wie das Kind – einschließlich der Schulausbildung – erzogen und der Umgang des nicht (oder nicht hauptsächlich) betreuenden Elternteils mit dem Kind ausgestaltet werden soll.
Gleichwohl sprechen das Vorliegen jedweden Elternkonflikts oder die Ablehnung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch einen Elternteil, für sich genommen, noch nicht gegen die gemeinsame elterliche Sorge. Allein die Verweigerungshaltung eines Elternteils ist kein entscheidender Gesichtspunkt dafür, dass die Beibehaltung oder Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl widerspricht.
Liegt eine schwerwiegende und nachhaltige Störung auf der Kommunikationsebene vor, die den Eltern eine gemeinsame Entscheidungsfindung unmöglich macht und das Kind folglich erheblich belasten würde, kommt die gemeinsame Sorge nicht in Betracht.
Eine entsprechende Prognose muss aber auch für den gedachten Fall der Übertragung der Alleinsorge vorgenommen werden, d. h. welche Auswirkungen sie auf die Entwicklung, die Erziehung und das Wohl des Kindes haben wird und ob sich bei dieser Prognose die Alleinsorge nicht doch als der relativ bessere Garant für eine gedeihliche Persönlichkeitsentwicklung und Pflege des Kindes darstellt als eine mit erheblichen (Kommunikations- und Kooperations-) Mängeln behaftete gemeinsame Sorge.
Es gibt beim Sorgerecht Konfliktsituationen, in denen sich Eltern partout nicht einigen können. In diesem Fall kann jeder Elternteil beim Familiengericht beantragen, die Situation zu klären. Zunächst wird das Gericht versuchen, auf eine Einigung hinzuwirken. Dazu kann es das Kind anhören. Es wird die Entscheidungsbefugnis demjenigen Elternteil übertragen, von dem es glaubt und erwartet, dass er die Entscheidung im Interesse des Kindes am besten treffen wird.
Im Hinblick auf die Durchsetzung Ihrer Sorgerechts- oder Umgangsansprüche stehe ich Ihnen gerne unterstützend an der Seite.
Gerne berate und vertrete ich Sie!
Ihre Pervin Pelit-Saran