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AutorenbildPervin Pelit-Saran

Elternzeit: Arbeitsplatz, Teilzeit und Kündigung

Aktualisiert: 22. Jan.


Elternzeit am Arbeitsplatz, zurück in Teilzeit, Kündigung

Folgender Artikel soll Ihnen einen Überblick darüber geben, welche Möglichkeiten der Arbeit Sie während oder nach der Elternzeit haben sowie sonstige wichtige Fragen zum Wiedereinstieg erläutern. Beide Eltern haben einen Anspruch auf Elternzeit zur Betreuung und Erziehung seines Kindes bis dieses sein drittes Lebensjahr vollendet hat. Die Elternzeit ist ein Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber. Während der Elternzeit ruhen die Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsverhältnis bleibt bestehen und nach Ablauf der Elternzeit besteht ein Anspruch auf Rückkehr und Weiterbeschäftigung zur früheren Arbeitszeit. Nach den Regelungen für Geburten ab 1. Juli 2015 können Eltern 24 statt bisher 12 Monate Elternzeit auf den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen. Die Elternzeit ist in den ersten drei Lebensjahren des Kindes mindestens sieben Wochen vor Antritt der Elternzeit schriftlich beim Arbeitgeber zu beantragen. Möchten Sie die Elternzeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes beantragen, gilt eine Frist von mindestens 13 Wochen. Viele Eltern fragen sich, ob Sie nach Rückkehr aus der Elternzeit einen Anspruch auf denselben Arbeitsplatz haben. Nein, der Anspruch besteht nur auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz. Im Rahmen seines Direktionsrechts kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf allen Arbeitsplätzen einsetzen, auf denen der Arbeitnehmer die arbeitsrechtlich vereinbarte Leistung erbringen kann. Die Ausübung einer Teilzeitarbeit während der Elternzeit wird durch die neu eingeführte Zustimmungsfiktion erleichtert. Danach kann eine Teilzeit, die bis Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes ausgeübt werden soll, vom Arbeitgeber nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich abgelehnt werden. Ist eine Teilzeitbeschäftigung zwischen dem dritten und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes geplant, kann der Arbeitgeber nur innerhalb von acht Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Lässt der Arbeitgeber die Fristen verstreichen, gilt die Zustimmung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als erteilt. Auch, wenn das Kind nach der Elternzeit aus dem Gröbsten raus ist, erfordert die Elternrolle nicht nur viel Energie, sondern auch viel Zeit. Daher wünschen sich viele Eltern, nach der Elternzeit von einer Vollzeitbeschäftigung in Teilzeit zu wechseln. Nach dem BEEG hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf diese Umwandlung. Für die Zeit nach Ende der Elternzeit richtet sich ein Anspruch auf Arbeitsreduzierung nur nach § 8 TzBfG. Der Arbeitnehmer sollte versuchen, sich mit dem Arbeitgeber über eine Teilzeitbeschäftigung zu einigen. Lehnt der Arbeitgeber dies ab, so muss er es dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor Beginn des gewünschten Beginns der Teilzeit schriftlich mitteilen. Ist es zu einer Einigung gekommen oder hat der Arbeitgeber nicht abgelehnt, gilt die vom Arbeitnehmer beantragte Teilzeitregelung. Wer sich in Elternzeit befindet, genießt grundsätzlich Kündigungsschutz. D. h., Ihnen kann in der Elternzeit nicht gekündigt werden. Dieser besondere Kündigungsschutz beginnt ab Anmeldung der Elternzeit. Bei einer Elternzeit vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes frühestens acht Wochen vorher. Nach dem dritten Lebensjahr frühestens 14 Wochen vorher. Ein Anruf aus dem Kindergarten oder der Schule kommt, dass Ihr Kind krank ist. Dürfen Sie gehen? Ja! § 616 BGB erlaubt Ihnen die kurzzeitige Abwesenheit von Ihrer Arbeitsstelle aus unvermeidbaren und unverschuldeten persönlichen Gründen, ohne dass Sie Ihre Vergütungsansprüche verlieren, wie z. B. die notwendige Betreuung Ihres kranken Kindes.


Gerne berate und vertrete ich Sie! Ihre Pervin Pelit-Saran

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