Für Eltern kann die Entscheidung für oder wider das Wechselmodell ideal sein, soweit sie sich darauf einigen, dass jeder möglichst viel von seinem Kind hat. Die Annahme, dass das automatisch auch jedem Kind guttun muss, ist nicht richtig.
Was bedeutet das Wechselmodell für das Kind? Entspricht dies dem Kindeswohl, wenn es häufig zwischen zwei Lebensorten wechseln muss?
Die Eltern können sich abweichend von der in § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB angenommenen Betreuungssituation für das sogenannte paritätische Wechselmodell entscheiden. Voraussetzung hierfür ist, dass sich das Kind zu gleichen Anteilen bei dem einen und dem anderen Elternteil aufhält und jeder Elternteil etwa die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben wahrnimmt.
Vorteile des Wechselmodells:
Nachteile des Wechselmodells:
Im Fall des Wechselmodells haben grundsätzlich beide Elternteile für den Barunterhalt des Kindes einzustehen. Der Unterhaltsbedarf bemisst sich nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst außerdem die infolge des Wechselmodells entstehenden Mehrbedarf.
Der dem Kind von einem Elternteil während dessen Betreuungszeiten im Wechselmodell geleistete Naturalunterhalt führt nicht dazu, dass ein Barunterhaltsanspruch nicht geltend gemacht werden kann. Der geleistete Naturalunterhalt ist vielmehr nur als (teilweise) Erfüllung des Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen.
Der Unterhaltsanspruch kann in zulässiger Weise vom Kind gegen den besser verdienenden Elternteil geltend gemacht werden. Dass er sich auf den Ausgleich der nach Abzug von den Eltern erbrachter Leistungen verbleibenden Unterhaltsspitze richtet, macht ihn nicht zu einem – nur zwischen den Eltern bestehenden – familienrechtlichen Ausgleichsanspruch.
Das Kindergeld ist auch im Fall des Wechselmodells zur Hälfte auf den Barbedarf des Kindes anzurechnen. Der auf die Betreuung entfallende Anteil ist zwischen den Eltern hälftig auszugleichen. Der Ausgleich kann in der Form der Verrechnung mit dem Kinderunterhalt erfolgen.
Widerstrebt die Elternvereinbarung über das Wechselmodell dem Wunsch oder den Interessen des Kindes, ist eine Durchführung entgegen dem Kindeswohl nicht angeraten oder durchsetzbar.
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Ihre Pervin Pelit-Saran
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